AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen MHS GmbH

FN: 133921v
Firmenbuchgericht: LG für ZRS Graz
Adresse: Gewerbepark 11, A-8510 Stainz
Telefonnummer: +43/ 3463/ 5650
E-Mail: office@mhs.at
UID-Nr.: ATU 39588102
Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark

 

1. Geltung

1.1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsfälle / Rechtsgeschäfte mit Unternehmen.

1.2. Bei Verbrauchern (§ 1 KSchG) gelten sie nur insoweit, als sie nicht dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen.

1.3. Diese Bedingungen sind Bestandteil von sämtlichen Angeboten und Verträgen über Warenlieferungen und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen des Auftragnehmers. Die aktuelle Fassung unserer AGB ist auf unserer Homepage (www.mhs.at) abrufbar und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.4. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

1.5. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. An das jeweilige Angebot hält sich der Auftragnehmer für ein Monat ab Angebotsdatum gebunden. „Unterjährige Preiserhöhungen auf Jahresangebote bzw. Nettoofferte vorbehalten.“

2.3. Ein Rücktritt vom Auftrag/Angebot aus Liefer- und Rohstoffpreisgründen die nicht in unseren Einflussbereich sind möglich.

2.4. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.5. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.6. Bei Werken, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, welche die Herstellungszeit und den Preis beeinflussen können. Die vereinbarte Herstellungszeit beträgt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, 8 Wochen und beginnt jedenfalls erst mit Auftragsklarheit zu laufen ( Punkt 8.3. ).

2.7. Entsprechen die vom Auftraggeber beigestellten Pläne nicht einer technisch einwandfreien Leistung, so trifft den Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Der Auftraggeber ist insbesondere für die Richtigkeit der angegebenen Maße haftbar.

2.8. Alle Angaben über das Werk in Prospekten, Zeichnungen sowie schriftliche oder mündliche Äußerungen u.dgl. sowie das Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Eine Gewähr für Ihre Einhaltung wird nicht übernommen. Technische oder formale Änderungen behält sich der Auftragsnehmer vor.

2.9. Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht anders vereinbart ab Werk oder Lager ohne Fracht und Verpackung.

3.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.

3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Teuerungszuschläge (jährige und unterjährige) sind unter dem Link https://www.mhs.at/preiszuschlaege ersichtlich.

4. Rechnungslegung

4.1. Der Auftragnehmer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

5. Zahlung

5.1. Die Herstellung des Werkes erfolgt nur nach Begleichung der vereinbarten Akontozahlung. Das im Angebot angeführte Entgelt ist daher binnen 30 Tagen netto ohne Abzug nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skonto bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 7% p.a..

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Zahlungen ohne Widmung werden immer auf die älteste fällige Schuld angerechnet.

5.7. Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt Terminsverlust als vereinbart, sodass bei Zahlungsverzug mit nur einer Rate der gesamte zu diesem Zeitpunkt noch aushaftende Betrag auf einmal zur Zahlung fällig wird.

5.8. Kommt der Unternehmenskunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.9. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.10. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüch im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

6.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen beschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Zugang zu Sanitäranlagen und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

6.9. Für die Entladung des LKWs oder Paketdienstes ist bauseits Sorge zu tragen.

7. Leistungsausführung

7.1. Alle Produkte (ausgenommen Baustopfen) werden einer Werks-Dichtheitsprüfung unterzogen. Diese Werks-Dichtheitsprüfung ersetzt nicht die Anlagenprüfung lt. EN 806-4.

7.1a. Auslässe, die mit einem Verschmutzungsschutz ausgeliefert werden, dienen nur dem Verschmutzungsschutz und haben keinerlei Dichtfunktion!

7.2. Wurden seitens des Auftraggebers bestimmte Fabrikate vorgegeben, so werden diese nicht vom Auftragnehmer überprüft und etwaig auftretende Mängel an diesen Produkten sind direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. Sollten dem Auftragnehmer hierdurch Aufwendungen entstehen sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen.

7.2.1. ÜA-Zertifizierung: Jeder Fachbetrieb beauftragt uns  bzw. gibt uns den jeweiligen System-/Qualitätswunsch vor, den wir dann in den Isolierkörper integrieren. Ob das jeweilige Rohrsystem, das explizit so gewünscht wird, den geltenden Norm-, Gesetzesvorschriften entspricht, wird von uns nicht geprüft. Wir setzen voraus, dass das Rohrsystem, das die jeweilige Firma bei uns bestellt hat, norm- und gesetzestreu ausgewählt wurde.

 7.3. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.4. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.5. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.6. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, sodass sich das Entgelt im angemessenen Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand erhöht.

7.7. Sachlich (zB. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.3. Vereinbarte Fristen und Termine beginnen erst bei völliger Klarstellung aller technischen Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher Pläne oder technischer Details durch den Besteller zu laufen (Auftragsklarheit). Auftragsklarheit liegt erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Auftragnehmer die Herstellung des Werkes beginnen kann.

8.4. Die Lieferzeiten werden bei Abänderungen von Bestellungen unterbrochen und beginnen erneut mit eingetretener Auftragsklarheit zu laufen.

8.5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

8.6. Eventuell angegebene Liefertermine sind als voraussichtlich anzusehen. Grundsätzlich beträgt die Lieferzeit 3 Monate, jedoch kann im Einzelfall eine andere Lieferfrist schriftlich vereinbart werden. Überschreitungen der Lieferzeit durch den Auftragnehmer um mehr als 8 Wochen berechtigen den Auftraggeber, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn der Auftragnehmer die Nachfrist nicht einhält, kann der Auftraggeber Ansprüche aus Übertretung der Lieferzeit geltend machen. Bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist der Auftragnehmer berechtigt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 30% der Rechnungssumme zu verlangen.

8.7. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.8. Unternehmenskunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

8.9. Der Auftragnehmer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Auftraggeber meldet.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10. Verpackung und Versand

10.1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Kosten für die zum ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung werden zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis bzw. Werklohn verrechnet. Ebenso werden Kosten für z.B. Spezialverpackungen sowie Waggon- und Behältermieten gesondert verrechnet. Soweit der Auftraggeber keine bestimmten Versandvorschriften vorgibt, wird der vom Auftragnehmer nach bestem Ermessen billigste Transportweg gewählt. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk sowie auf Gefahr des Käufers. Bei Ersatzteilen, Reparaturen, Austausch erfolgt der Versand generell ab Werk. Bei Expressversand mit der Post, der Bahn, per Spedition oder Paketdienst gehen sämtliche entstehenden Aufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.

10.2. Produktverpackungen und Transporthilfen können seitens des Auftragnehmers nicht zurückgenommen werden und auch sämtliche Entsorgungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

10.3. Bei den Produkten des Auftragnehmers handelt es sich um Sonderanfertigungen, die nach dem vom Auftraggeber bekanntgegebenen Vorgaben für Technik und Fabrikate (wie etwa Unterputzkörper, Druck- und Abflussrohre, etc.) hergestellt werden und können nach der Zustellung an den Auftraggeber nicht mehr storniert bzw. zurückgegeben werden.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der Unternehmenskunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Das von uns gelieferte, hergestellte oder sonst übergebene Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Der Auftraggeber tritt hiermit an den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.

13.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Sicherungsübereignung, Verpfändung, Veräußerung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes/Werkes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet zuerst Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstigen Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Werkes verrechnet werden.

13.4. Der Auftraggeber ist zur Verfügung über das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk bzw. Kaufgegenstand bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitauftraggeber von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

13.5. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Werk in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von dem Auftragnehmer ausführen zu lassen.

13.6. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.

13.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Auftraggebers, auf eine ihm geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als Eigentum kenntlich zu machen und der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihm sofortige Fälligkeit der Geldforderung des Auftragnehmers (Rechnungsbetrag) nach sich zieht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

14. Unser geistiges Eigentum

14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

14.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Etwaige zur Verfügung gestellte Unterlagen können jederzeit zurückgefordert werden, wenn die Bestellung anderwärts erteilt wird.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14.4. Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Auftraggebers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

15. Gewährleistung

15.1. Für Konsumenten gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung des ABGB und KSchG. Die Gewährleistungsfrist für nicht sofort erkennbare Mängel gegenüber Unternehmern beträgt 6 Monate ab Fertigstellung. Dies unter der Voraussetzung, dass die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Lager-, Behandlungs- und Betriebsbedingungen eingehalten wurden.

15.2. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich zu rügen und auf dem Herstellungsbericht zu vermerken. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat die Rüge spätestens binnen 10 Arbeitstagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Grund ausgeschlossen.

15.3. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

15.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt bei sonstigem Ausschluss voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Auftragnehmer zugeht. Der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.

15.5. Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

15.6. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers der Auftraggeber selbst oder ein nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

15.7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Herstellungsarbeiten durch Dritte, fehlerhafter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie nicht sachgemäßer Beanspruchung, infolge von äußeren Einflüssen;
b) auf Mängel, die ohne vorherige Zustimmung von dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Herstellungsarbeiten verursacht werden;

15.8. Zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben.

15.9. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel. Für die Ersatzleistung und/oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate.

15.10. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.

15.11. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

15.12. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Auftragnehmer berechtigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Leistungen.

16. Haftung/Schadenersatz

16.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber unter keinen Umständen für Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Einkommensausfall, Produktionsausfall, Verluste aufgrund von Anlagenstillstand, Unmöglichkeit des Anlagenbetriebs bei voller Leistung, Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden, welcher Art auch immer.

16.2. Der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen haften für zu vertretende Personen- und Sachschäden nur, soweit gesetzliche Bestimmungen z.B. wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend eine vertraglich nicht ausschließbare Haftung vorsehen. Im Übrigen wird jegliche Haftung ausgeschlossen; wie eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Folge- und Vermögensschäden. Die Beweislastumkehr für grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

16.3. Jede Haftung des Auftragnehmers ist mit der maximal jährlichen Einkaufssumme des Auftraggebers beim Auftragnehmer beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Kunde Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung; der angeführte Haftungshöchstbetrag gilt pro Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

16.4. Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber einem Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Auftragnehmers in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.

16.5. Sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen sechs Monaten (im Falle, dass der Auftraggeber Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (im Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.

17. Salvatorische Klausel

17.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam, rechts- oder sittenwidrig sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweils geltende gesetzliche Bestimmung.

18. Allgemeines

18.1. Es gilt österreichisches Recht. 

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständig.

18.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (8510 Stainz).

18.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

18.6. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand November 2023