AEKB: Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen!

I. Allgemeines

1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen! Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos abnehmen.

2. Besteht zwischen dem Lieferant und MHS eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

3. Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstige Angaben, die die Geschäftsbeziehung betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4. Wir erkennen nur Lieferungen an, die auf Grund schriftlicher Bestellung ausgeführt werden. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

5. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos.

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt MHS bei unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nicht berechnet werden. Wiederverwendbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden von uns franko an den Lieferant zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.

2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von uns.

3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

4. Zahlungen können mittels Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.

III. Lieferfristen, Lieferumfang, Gefahrübergang

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

2. Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann MHS vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.

3. Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch MHS zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

V. Gewährleistung, Schadensersatz, Verjährung

1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muß den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

2. Bei Vorliegen eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

4. MHS hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Lieferant zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Lieferant zugeht.

5. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferant nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

6. Der Lieferant ist verpflichtet, MHS hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfaßt auch Prozeßkosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung der Geschäftssitz von uns.

2. Wenn der Lieferant, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von uns Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen uns können nur dort anhängig gemacht werden.

VII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages durch den Lieferant bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernisse selbst.

3. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Lieferanten wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. Erfüllungsort für unsere Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der bestellenden Gesellschaft MHS. Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferanten ist die jeweils vereinbarte Lieferadresse.